Fragen und Antworten rund um den Gebührenbescheid

Alle Jahre wieder erhalten Sie im Februar von uns Post. Der Gebührenbescheid kommt ins Haus. Es handelt sich dabei um die Endabrechnung für den Veranlagungszeitraum des vergangenen Jahres und die Vorauszahlung für das laufende Jahr.

Wie werden die Abfallgebühren überhaupt berechnet? Antworten auf diese und andere Fragen haben wir hier in einer kleinen Auswahl für Sie zusammengestellt.

Wie werden die Abfallgebühren berechnet?

Der Landkreis Oder-Spree hat ein Abfallgebührensystem, das sich aus Festgebühren und Leistungsgebühren zusammensetzt.

Die Höhe der Festgebühr richtet sich nach der Art der Nutzung des Grundstücks:

  • Bei Wohngrundstücken ist die Anzahl der Personen, die beim Einwohnermeldeamt auf diesem Grundstück angemeldet sind, maßgeblich.
  • Bei Erholungs-und Gartengrundstücken werden gestaffelte Festgebühren abhängig davon erhoben, ob es sich um ein ganzjähriges oder saisonales Erholungsgrundstück handelt.
  • Die Festgebühr für Gewerbegrundstücke ergibt sich aus der Basisgebühr je Gewerbeeinheit.

Zu den Leistungsgebühren gehören die Gebühren für die Regelleerungen und die Sonderleistungen.

Was bedeutet Regelleerungsgebühr?

Die Regelleerungsgebühr wird für alle im Rahmen der regelmäßigen Touren (daher Regelleerungen) tatsächlich durchgeführten Leerungen der Abfallbehälter (für Restmüll und gegebenenfalls für Bioabfall) berechnet.

Wie viele Regelleerungen sind in einem Kalenderjahr möglich?

Abhängig vom Rhythmus der Regelleerungen ergibt sich jeweils eine unterschiedliche Anzahl von möglichen Leerungen. Aufgrund von feiertagsbedingten Verschiebungen kann es zu einer Leerung mehr kommen.

  • 4-Wochen-Rhythmus: 13 + (1) Leerungen für 120/240-Liter-Restabfallbehälter
  • 2-Wochen-Rhythmus: 26 + (1) Leerungen für 120-Liter-Bioabfallbehälter und für 1.100-Liter-Restabfallbehälter
  • Wochen-Rhythmus: 52 + (1) Leerungen für 1.100-Liter-Restabfallbehälter

Wie werden die durchgeführten gebührenpflichtigen Leerungen gezählt?

Jeder Rest- und Bioabfallbehälter ist mit einem Chip versehen. Beim Leerungsvorgang (Anhängen und Kippen des Abfallbehälters) wird der Chip erfasst und von der Fahrzeugelektronik ausgelesen. Die so erfassten Daten werden dann an die Abrechnungssoftware elektronisch übermittelt.

Was sind Sonderleistungen?

Sonderleistungen sind alle zusätzlichen Leistungen, die gesondert beantragt werden müssen. Für das Angebot an zusätzlichen Sonderleistungen werden separate Gebühren berechnet.

Zu den Sonderleistungen zählen die Einmalentsorgung, die Sonderleerung und das Abholen direkt vom Grundstück.

Was sind Mindestleerungen?

Mindestleerungen sind diejenigen Leerungen, die bei der Gebührenfestsetzung mindestens berechnet werden. Das bedeutet, dass die festgelegte Anzahl von Mindestleerungen nur dann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird, wenn tatsächlich weniger Leerungen durchgeführt wurden.

Jeder Restabfallbehälter ist mindestens viermal pro Kalenderjahr bereitzustellen.

Allein auf einem Grundstück lebende Personen können eine Herabsetzung der Anzahl auf zwei Mindestleerungen beantragen, wenn außer einem 120-Liter-Behälter keine weiteren Restabfallbehälter vorhanden sind und keine Abfallgemeinschaft gebildet wurde.

Auf saisonal genutzten Grundstücken ist jeder Restabfallbehälter mindestens zweimal pro Kalenderjahr bereitzustellen.

Wann sind die Abfallgebühren fällig?

Die Gebühren sind in zwei Raten zum 01.04. und 01.10. fällig. Nur bei saisonalen Erholungsgrundstücken sind die Endabrechnung und die Vorauszahlung zm 01.04. in nur einer Rate fällig.

Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es?

Wenn Sie unserem Unternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird zu den Fälligkeiten die Abbuchung von Ihrem Konto durch unser Forderungsmanagement veranlasst.

Bei Teilnahme am Überweisungsverfahren benutzen Sie bitte die dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger und beachten Sie unbedingt die Fälligkeiten, denn so ersparen Sie sich zusätzliche Kosten wie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.

Was ist zu tun, wenn man Einwände gegen den Gebührenbescheid hat?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen:

Schriftlich:

Formulieren Sie den Widerspruch und unterschreiben Sie ihn. Danach übermitteln Sie das erstellte Dokument per Post oder Fax an das KWU-Entsorgung. Die Einlegung des Widerspruchs per E-Mail ist nur möglich, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

Zur Niederschrift:

Besuchen Sie uns am Verwaltungssitz in der Frankfurter Straße 81 in Fürstenwalde. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservice nehmen Ihren Widerspruch auf.

Wie viel Zeit haben Sie, um Widerspruch einzulegen?

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen. Der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Ihr Widerspruch muss vor Ablauf der Widerspruchsfrist beim KWU-Entsorgung eingehen. Für die Einhaltung der Frist sind jedoch Sie selbst verantwortlich.

Hinweis: Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, hilft jedoch, mögliche Fehler zu erkennen.

Weitere Fragen zum Gebührenbescheid beantworten wir >>> hier.