Fragen und Antworten zum Gebührenbescheid

Abfallgebühren

Der Landkreis Oder-Spree hat ein Abfallgebührensystem, welches sich aus Festgebühren und Leistungsgebühren zusammensetzt. Die Höhe der Festgebühr richtet sich nach der Art der Nutzung des Grundstücks:

Bei Wohngrundstücken ist die Anzahl der Personen, die beim Einwohnermeldeamt auf diesem Grundstück angemeldet sind, maßgeblich.

Bei Erholungs- und Gartengrundstücken werden gestaffelte  Festgebühren abhängig davon erhoben, ob es sich um ein ganzjähriges oder saisonales Erholungsgrundstück oder ein Gartengrundstück handelt.

Die Festgebühr für Gewerbegrundstücke ergibt sich aus der Basisgebühr je Gewerbeeinheit.

Zu den Leistungsgebühren gehören die Gebühren für die Regelleerungen und die Sonderleistungen.

Die Regelleerungsgebühr wird für alle im Rahmen der regelmäßigen Touren (daher Regelleerungen) tatsächlich durchgeführten Leerungen der Abfallbehälter (für Restmüll und ggf. für Bioabfall) berechnet.

Abhängig vom Rhythmus der Regelleerungen ergibt sich jeweils eine unterschiedliche Anzahl von möglichen Leerungen. In Einzelfällen kann es aufgrund von feiertagsbedingten Verschiebungen zu einer Leerung mehr kommen.

– 4-Wochen-Rhythmus – 13 (+ 1) Leerungen für 120/240-Liter-Restabfallbehälter

– 2-Wochen-Rhythmus- 26 (+ 1) Leerungen für 120-Liter-Bioabfallbehälter und für 1.100-Liter-Restabfallbehälter

– Wochenrhythmus – 52 (+ 1) Leerungen für 1.100-Liter-Restabfallbehälter

Jeder Rest- und Bioabfallbehälter ist mit einem Chip versehen. Beim Leerungsvorgang (Anhängen und Kippen des Abfallbehälters) wird der Chip erfasst und von der Fahrzeugelektronik ausgelesen. Die so erfassten Daten werden dann an die Abrechnungssoftware elektronisch übermittelt.

Sonderleistungen sind alle zusätzlichen Leistungen, die gesondert beantragt werden müssen.

Für das Angebot an zusätzlichen Sonderleistungen werden separate Gebühren berechnet.

Holgebühr: Die Holgebühr wird nur dann erhoben, wenn Sie das Abholen Ihrer Abfallbehälter direkt vom Grundstück beantragt haben und den betreffenden Abfallbehälter nicht an der Fahrbahnkante zur Abholung bereitstellen. Die Abholung kann für alle Abfallarten und Behältergrößen beantragt werden. Die Holgebühr ist eine Monatspauschale und wird auch dann fällig, wenn eine Leerung des Abfallbehälters tatsächlich nicht erfolgt, zum Beispiel, wenn Sie als Nutzer ausdrücklich keine Leerung wünschen.

Sonderleerung: Sonderleerungen können für einen Zeitraum von mindestens drei zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Dadurch wird der Zeitraum zwischen den Leerungen in etwa halbiert. Sonderleerungen können nur für auf dem Grundstück bereits vorhandene Restabfallbehälter beantragt werden.

Mindestleerungen sind diejenigen Leerungen, die bei der Gebührenfestsetzung mindestens berechnet werden. Das bedeutet, dass die festgelegte Anzahl von Mindestleerungen nur dann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird, wenn tatsächlich weniger Leerungen durchgeführt wurden.

Über die Höhe der festgelegten Mindestleerungen im Kalenderjahr gibt die aktuelle Abfallentsorgungssatzung (AES) Auskunft, siehe § 12 Leerung der Abfallbehälter.

 

Nein, die festgelegten Mindestleerungen werden Ihnen in jedem Fall berechnet unabhängig davon, ob Sie diese in Anspruch genommen haben oder nicht.

Für ein Wohngrundstück gilt: Je Restabfallbehälter und Kalenderjahr werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme mindestens vier Regelleerungen (Mindestleerungen) berechnet.

Wer also zwei oder mehr Restabfallbehälter hat, bekommt für jede Tonne die vier Mindestleerungen berechnet.

Prüfen Sie daher bitte, ob tatsächlich mehrere Restabfallbehälter in Ihrem Haushalt benötigt werden. Sich einen zweiten Restabfallbehälter als „Reserve“ zu halten, ist nicht erforderlich. Nutzen Sie im Falle von plötzlich mehr anfallendem Abfall lieber den grauen 90-Liter-Restabfallsack, den Sie gegen eine Gebühr erwerben können. Die Verkaufsstellen für Restabfallsäcke finden Sie >> hier.

  • Entsorgung von Restabfall,
  • Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen
  • Entsorgung von Bioabfall
  • Bereitstellung und Abzug von Abfallbehältern
  • Abholung von Sperrmüll (zweimal im Jahr)
  • Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (zweimal im Jahr)
  • Annahme von Sperrmüll sowie von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree (mit Ausnahme des Wertstoffhofs Erkner, dort wird kein Sperrmüll angenommen)
  • Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei den Frühjahrs- und Herbsttouren des Schadstoffmobils
  • Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei Selbstanlieferung an der stationären Schadstoffannahmestelle auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm
  • Annahme von Altkleidern, CDs, DVDs, Energiesparlampen, Batterien, Tonerkartuschen, Metallschrott bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree
  • Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
  • Entsorgung herrenloser Abfälle
  • Verwaltungsaufwendungen
  • Modellversuche
  • Entsorgung von Restabfall
  • Entsorgung von Papier, Pappe, und Kartonagen
  • Entsorgung von Bioabfall
  • Bereitstellung und Abzug von Abfallbehältern
  • Nutzer von Erholungsgrundstücken können einmal im Jahr Sperrmüll und einmal im Jahr Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsorgen lassen
  • bei Gartengrundstücken in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist die Entsorgung einmal im Jahr für Sperrmüll und einmal im Jahr für Elektro- und Elektronik-Altgeräte für die gesamte Anlage möglich
  • Annahme von Sperrmüll sowie von Elektro- und Elektronik-Altgeräten bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree (mit Ausnahme des Wertstoffhofs Erkner, dort wird kein Sperrmüll angenommen)
  • Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei den Frühjahrs- und Herbsttouren des Schadstoffmobils
  • Annahme von gefährlichen Abfällen (Schadstoffen) bei Selbstanlieferung an der stationären Schadstoffannahmestelle auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm
  • Annahme von Altkleidern, CDs, DVDs, Energiesparlampen, Batterien, Tonerkartuschen, Metallschrott bei Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen des Landkreises Oder-Spree
  • Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
  • Entsorgung herrenloser Abfälle
  • Verwaltungsaufwendungen
  • Modellversuche
  • Entsorgung von Restabfall (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle)
  • Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
  • Entsorgung von Papier, Pappe, Kartonagen
  • Entsorgung herrenloser Abfälle
  • Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit
  • getrennte Erfassung von Abfällen in Kleinmengen auf den Abfallentsorgungsanlagen
  • Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen
  • Vorhaltung einer Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
  • Verwaltungsaufwendungen
  • Modellversuche
Gebührenbescheid

Sind Sie Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses , in der/dem Sie für die Abfallentsorgung selbst zuständig (anschlusspflichtig) sind, beinhaltet Ihr erster Gebührenbescheid die Festgebühr je amtlich gemeldete Person und Monat für Ihren Haushalt und eine Vorauszahlung in Höhe der vier Mindestleerungen für den/die Restabfallbehälter und – so vorhanden – eine Vorauszahlung in Höhe von sechs Leerungen für die Biotonne für das laufende Kalenderjahr. Individuelle Anpassungen bei der Vorauszahlungshöhe sind auf Kundenwunsch vorab möglich.

Mit dem Bescheid im folgenden Jahr werden die tatsächlich vorgenommenen (in Anspruch genommenen) Leerungen unter Berücksichtigung der vier Mindestleerungen für Restabfall berechnet.

Sollten sich im laufenden Jahr Änderungen ergeben, teilen Sie uns dies bitte per Formular mit. Das gilt für Eigentümerwechsel, Verwalterwechsel, Behälteränderungen, Änderungen der Anzahl von Gewerbeeinheiten sowie bei Änderungen der Nutzungsart. Dafür sind erforderliche Nachweise einzureichen.

Mieter wenden sich bitte direkt an ihren Vermieter.

Die Änderungen gelten ab dem Folgemonat der Bekanntgabe und werden dann bei der Endabrechnung im Folgejahr berücksichtigt.

Die Gebühren sind in zwei Raten zum 01.04. und 01.10. fällig. Nur bei saisonalen Erholungsgrundstücken sind die Endabrechnung und die Vorauszahlung zum 01.04. in nur einer Rate fällig.

Wenn Sie unserem Unternehmen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird zu den Fälligkeiten die Abbuchung von Ihrem Konto durch unser Forderungsmanagement veranlasst.

Bei Teilnahme am Überweisungsverfahren benutzen Sie bitte die dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger und beachten Sie unbedingt die Fälligkeiten, denn so ersparen Sie sich zusätzliche Kosten wie Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.

Ändert sich im Laufe des Kalenderjahres die Personenanzahl im jeweiligen Haushalt beziehungsweise die Anzahl an Gewerbeeinheiten oder Parzellen können sich mit der endgültigen Festsetzung der Gebühr Guthaben oder Forderungen ergeben. Im Gebührenbescheid finden Sie Ihren Kontostand mit aktuellem Datum separat ausgewiesen. So sind Sie mit einem Blick über noch offene Forderungen oder ein bestehendes Guthaben (erscheint als Minusbetrag) informiert. Die offenen Forderungen können Mahngebühren und Säumniszuschläge beinhalten.

Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim KWU-Entsorgung erhoben werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim KWU-Entsorgung.

Die Einlegung des Widerspruchs ist auch per E-Mail möglich. In diesem Fall muss die E-Mail mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signatur-Gesetz (SigG) versehen sein und ist ausschließlich über esignatur@kwu-entsorgung.de einzulegen.

Eine normale E-Mail, die Sie über Ihren Email-Provider versenden, genügt diesen Anforderungen nicht.

Wenn Sie gegen Ihren Gebührenbescheid Widerspruch einlegen, hat dies nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, es entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht.

Ein zulässiger Widerspruch führt zu einer umfassenden Überprüfung des Gebührenbescheids.

Hinweis: Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, hilft jedoch, mögliche Fehler zu erkennen.

 

Stundung und Erlass sind im Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Das KWU-Entsorgung kann Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Entsprechende Anträge sind immer schriftlich und mit Vorlage entsprechender Nachweise beim KWU-Entsorgung einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass für den Erlass von Gebühren unabhängig von der Rechtsgrundlage erforderlich ist, dass die Geltendmachung der Gebühren unbillig ist. Angeführt werden können insoweit persönliche und sachliche Gründe.

Die Abwesenheit einer gemeldeten Person wegen eines Studiums oder einer anderen auswärtigen Ausbildung, Arbeit oder Wehrdienst allein ist kein Grund für einen Erlass der Festgebühr.

Werden die Fälligkeitstermine zum 01.04. und 01.10. nicht eingehalten, erstellt das Forderungsmanagement Mahnungen mit entsprechenden gesetzlichen Mahngebühren (mindestens 5 Euro) und gegebenenfalls mit zusätzlichen Säumniszuschlägen und Zinsen gemäß der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Die Mahnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen zu begleichen.

Sollten trotz Mahnung die Gebühren nicht bezahlt werden, wird der Außendienstmitarbeiter mit der Einziehung der Forderungen beauftragt. Führt das auch nicht zum Ziel, erhält die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Beitreibung. Für die Vollstreckung der Forderungen fallen weitere Kosten für den betroffenen Bürger an.