Das im Frühjahr 2021 novellierte „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015, kurz: ElektroG) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient unter anderem den Zielen
- Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen,
- die ordnungsgemäße Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sicherzustellen sowie
- Abfälle zu vermeiden und die Abfallmengen durch Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.
Das ElektroG regelt unter anderem die verschiedenen Rechte und Pflichten von Herstellern, Vertreibern (Händlern), öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen), Betreibern von Erstbehandlungsanlagen sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Gegenüber der ersten Fassung des ElektroG vom 16.03.2005 und der letzten großen Gesetzesänderung vom 20.10.2015 sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten nun deutlich stärker für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich.
Alle seit dem 24.03.2006 neu auf den Markt kommenden Elektro- und Elektronikgeräte sind mit dem hier abgebildeten Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Das Symbol weist Sie darauf hin, dass dieses Gerät nicht über den Hausmüll entsorgt werden darf.
Ein Balken unterhalb der Abfalltonne zeigt an, dass das Produkt nach dem 13. August 2005 auf den Markt gebracht wurde. Alternativ kann das Symbol ohne Balken in Kombination mit einer Datumsangabe (Jahr, Monat) erscheinen.
- Sie sind als Besitzer eines Elektro- und Elektronikaltgerätes verpflichtet, dieses einer getrennten Sammlung zuzuführen.
- Großgeräte holen wir nach vorheriger Anmeldung ab. Zu den Großgeräten gehören Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräte, Elektroherde und –backöfen, außerdem Fernseher mit einer Kantenlänge von mindestens 90 cm sowie große Sportgeräte wie Ergometer, Laufbänder, Crosstrainer.
- Elektro-Kleingeräte können bei allen vier Wertstoffhöfen abgegeben werden.
- Alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte können Sie kostenlos auf unseren vier Wertstoffhöfen abgeben.
- Nachtspeicherheizgeräte und –öfen können nur auf den Wertstoffhöfen in Alt Golm und in Freienbrink angeliefert werden.
- Wichtiger Hinweis! Da Nachtspeicheröfen schwach gebundenes Asbest, Chrom VI und Polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten können, sind bei der Abgabe bestimmte Kriterien einzuhalten. Dazu gehört das korrekte faserdichte Verpacken vor dem Transport. Lassen Sie diese Geräte am besten durch Fachpersonal ordnungsgemäß abbauen und in reißfeste Folie oder Big-Bags verpacken. Die Anlieferung eines unverpackten oder nicht ordnungsgemäß verpackten Nachtspeicherheizgerätes ist unzulässig bzw. ein Rechtsverstoß. Es ist die TRGS 519 zu beachten. Weitere Informationen können Sie einem Merkblatt entnehmen, das diesem >>> Anmeldeformular zur Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten/-öfen beigefügt ist.
- Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen werden auf den Wertstoffhöfen und am Schadstoffmobil angenommen.
- Gewerbliche Anlieferer füllen bitte vor der Anlieferung den Sammelnachweis von Elektro(nik)altgeräten aus dem Landkreis Oder-Spree aus und mailen ihn an post@kwu-entsorgung.de. Sie bekommen telefonisch oder per E-Mail einen Anlieferungstermin mitgeteilt.
- Bitte beachten Sie die Vorgaben zur gebührenfreien Anlieferung von Elektroaltgeräten auf den Wertstoffhöfen (aufgelistet auf dem Formular „Sammelnachweis“).
Gerätegruppe 1
Kühlgeräte, Wärmeüberträger (z. B. Kühlschrank, Gefrierschrank/-truhe, Ölradiator, Klimagerät, Wärmepumpentrockner)
Gerätegruppe 2
Bildschirme (z. B. TV-Gerät, Computermonitor, Laptop, Notebook, LCD-Fotorahmen)
Gerätegruppe 3
Lampen (z. B. Leuchtstoff-/Entladungslampen, Metalldampflampen, Energiesparlampen, LED)
Gerätegruppe 4
Großgeräte: Kantenlänge größer als 50 cm (z. B. Geschirrspül-/Waschmaschine, Trockner, Elektroherd, Backofen)
Gerätegruppe 5
Kleingeräte: Kantenlänge kleiner als 50 cm (z. B. elektrisches Werkzeug, elektrische Mess- und Kontrollinstrumente, Küchen- Haushaltsgeräte, Mobiltelefone, Telefone, GPS-Geräte, Leuchten, elektrisches Spielzeug, PC, Drucker)
Gerätegruppe 6
Photovoltaikanlagen (Annahme nur auf dem Wertstoffhof „Alte Ziegelei“ in Alt Golm)
Seit 2016 sind Elektrohändler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² verpflichtet, alte Elektrogeräte beim Neukauf eines gleichwertigen neuen Elektrogerätes unentgeltlich zurückzunehmen. Für Kleingeräte mit einer Kantenlänge bis 25 cm gilt die Rücknahmepflicht auch ohne Kauf eines neuen Gerätes.
Seit dem 1. Juli 2022 müssen zudem Supermärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die zumindest gelegentlich Elektrogeräte verkaufen, ebenfalls Elektroaltgeräte kostenlos annehmen. Auch hier gilt: Kleinere Altgeräte unter 25 cm können ohne den Kauf eines neuen Geräts abgegeben werden, größere Altgeräte nur bei Kauf eines entsprechenden Neugeräts.
Auch Onlinehändler müssen seit dem 1. Juli 2022 ihre Kundinnen und Kunden bereits zum Vertragsabschluss befragen, ob bei Lieferung eines Elektrogeräts ein entsprechendes Altgerät größer 50 cm kostenfrei abgeholt werden soll. Für Geräte kleiner 50 cm müssen die Onlinehändler wie bisher Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung bereitstellen. Die Rückgabe von Geräten unter 25 cm ist hierbei nicht an den Kauf neuer Geräte geknüpft. Wo die Altgeräte gekauft wurden, spielt keine Rolle.
Sie haben Elektrogeräte, die Sie nicht mehr gebrauchen können, die jedoch viel zu schade zum Wegwerfen sind? Dann inserieren Sie einfach in unserer Verschenkbörse. Über dieses Online-Angebot können Sie kostenlos gut erhaltene Elektrogeräte anbieten.
Der eine oder die andere möchte sich vielleicht gar nicht von liebgewordenen Elektrogeräten trennen. Was tun, wenn diese Geräte nicht mehr richtig ihren Dienst erfüllen? Auf jeden Fall nicht gleich wegwerfen. Fragen Sie in Repair-Cafés, ob sich eine Reparatur lohnt.
Werden alte Elektrogeräte nicht mehr benötigt und eignen sie sich auch nicht mehr für eine Reparatur, ist es ratsam, sie nicht zu horten, sondern fachgerecht zu entsorgen. Schon aus Sicherheitsgründen, denn darin enthaltene Batterien können auslaufen und eine Brandgefahr darstellen.
Elektrogeräte dürfen auf keinen Fall in den Restabfallbehälter. Sie müssen getrennt entsorgt werden, weil sie anderenfalls umwelt- und/oder gesundheitsschädigend wirken können. Außerdem werden durch eine fachgerechte Entsorgung Wertstoffe, die in den Geräten enthalten sind, zurückgewonnen. Dazu gehören zum Beispiel Aluminium, Eisen, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Silber und Zink.
Wer alte Elektrogeräte abgeben will, muss vorher unbedingt Batterien, Akkus oder Leuchtmittel entfernen. Denn diese gehören in die Altbatterie- bzw. Schadstoffsammlung.
Weitere Infos zur Batterie-Rücknahme finden Sie hier >>>.
Besonderes Augenmerk gilt lithiumhaltigen Altbatterien und Altakkus, da bei ihnen eine hohe Brandgefahr besteht. Vor allem, wenn es durch thermische Einwirkungen oder mechanische Beschädigungen zu inneren und äußeren Kurzschlüssen kommt.
Solche Brände können schwerwiegende Folgen für Mensch und Umwelt haben. Vorzeitige Trennung und getrennte Entsorgung von Elektrogerät und Altbatterien oder –akkus hingegen können helfen, die zuletzt unnötigerweise immer häufiger vorkommenden Brände in Abfallbehandlungsanlagen zu verhindern.
Hinweis: Bitte kleben Sie die Pole von lithiumhaltigen Akkus vor der Rückgabe mit einem Klebestreifen ab.
Wie bereits erwähnt enthalten Elektrogeräte mitunter gefährliche Stoffe aber auch wertvolle und wiederverwertbare Materialien. Überlassen Sie Ihre Elektroaltgeräte daher nicht privaten Sammlern.
Die gewerbliche und die gemeinnützige Sammlung von Elektroaltgeräten ist unzulässig.
Es besteht eine Rückgabe- (§ 10 i.V.m. § 12 ElektroG) und eine Rücknahmepflicht (§ 12 ElektroG).
Allein zur Annahme berechtigt sind ausschließlich Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und nach § 21 ElektroG zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (vgl. § 12 Abs. 1 ElektroG).
Die Rückgabe der nach § 10 ElektroG zur Entsorgung Verpflichteten, darf nur an die nach § 12 ElektroG zur Rücknahme Verpflichteten erfolgen.
Bedenklich ist außerdem, dass von den illegalen Sammlern in Deutschland nur die wertvollen Teile aus den Geräten entfernt werden, der Rest wird an Ort und Stelle liegengelassen oder schlimmstenfalls im Wald oder in Gewässern „entsorgt“, was neben der Umweltverschmutzung auch zu erheblichen Gesundheitsgefährdungen bei Mensch und Tier führen kann.
Mögliche Auswirkungen des illegalen Exports
Laut einer Studie von Ökopol im Auftrag des Umweltbundesamtes wurden im Jahr 2008 etwa 155.000 Tonnen Elektro-Altgeräte aus Deutschland in Länder wie Nigeria, Ghana, Indien oder Südafrika exportiert. Sie wurden als Gebrauchtgeräte deklariert. Der weitaus größte Teil davon waren Fernseher und Monitore. Ein wesentlicher Teil befand sich in einem sehr schlechten Zustand. In den genannten Ländern gibt es aber kaum professionelle Recyclingstrukturen. Häufig gewinnen junge Menschen aus den nicht mehr funktionsfähigen Geräten einige wenige masserelevante Wertstoffe (Kupfer, Aluminium, einen Teil des Goldes). Dabei riskieren sie ihre Gesundheit und die Umwelt wird stark belastet. Üblicherweise werden die Monitore auf den Boden geworfen, um sie zu zerstören. Die Kunststoffummantelung von Kupferkabeln wird weggeschmort. Dabei entwickeln sich giftige Dämpfe. Andere Geräteteile werden ohne jeglichen Arbeitsschutz im Säurebad aufgelöst. Die Restteile werden verbrannt, wild deponiert oder in Flüssen abgelagert.
Um diese unhaltbare Situation zu verbessern, schreibt die neue WEEE-Richtlinie* vor, dass vor dem Export die Funktionsfähigkeit der als gebraucht deklarierten Geräte nachgewiesen werden muss. Durch diese Umkehr der Beweislast soll sichergestellt werden, dass nur noch intakte Geräte exportiert werden. Denn diese schonen durch eine weitere Nutzung in den Empfängerländern Ressourcen, da die Produktion von Neugeräten vermieden wird. Parallel zu der Eindämmung von illegalen Exporten müssen auch die Sammelstrukturen und Behandlungskapazitäten in den potenziellen Empfängerländern auf- und ausgebaut werden, um die enthaltenen Stoffe recyceln zu können. Denn auch in diesen Ländern fallen zunehmend eigene Elektroaltgeräte an. Hier muss eine gesundheits- und umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt werden. (Quelle: Umweltbundesamt)
* WEEE-Richtlinie (Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU regelt den Vertrieb, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der EU. Sie trat am 13. August 2012 in Kraft und überarbeitete die frühere Richtlinie 2002/96/EG. WEEE steht für „Waste of Electrical and Electronic Equipment“ und wird in den Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt, in Deutschland durch das Elektrogesetz (ElektroG).)
Wenn Sie beispielsweise einen Computer, ein Mobiltelefon, eine Kamera oder ein anderes Gerät mit gespeicherten Daten entsorgen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass alle persönlichen oder vertraulichen Informationen und Bilder gelöscht werden, bevor Sie das Gerät abgeben. Setzen Sie das Gerät auf die Werkseinstellungen zurück. Diese Aktion erfolgt in der Regel über das Einstellungsmenü des Geräts.